Frohn GmbH

Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

Die Installation von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Strom erfreut sich aufgrund der zusätzlichen Einnahmemöglichkeit zunehmender Beliebtheit. Bei der Installation solcher Anlagen auf privaten Grundstücken entsteht jedoch zwangsläufig Beratungsbedarf bei der Einkommen -, Gewerbe -, Grunderwerb - und Umsatzsteuer. Nachfolgend soll auf die wichtigsten Punkte aufmerksam gemacht werden. Über die Einzelheiten beraten wir Sie gerne im individuellen Gespräch.

Einnahmen aus Gewerbebetrieb:  Steuerpflichtige, die Photovoltaikanlagen betreiben und damit Strom  erzeugen, den sie in das öffentliche Netz einspeisen, erzielen hieraus  in Höhe der vom Netzbetreiber gewährten Vergütung Einnahmen aus einer  gewerblichen Betätigung. Das Erneuerbare - Energie- Gesetz (EEG) 2009  sieht für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 30  kW ab 01.07.2010 eine Einspeisungsvergütung von 34,05 ct/kWh vor und in das Netz eingespeist wird.

Betriebsvorrichtung: Photovoltaikanlagen, die auf das Dach aufgesetzt werden, sind regelmäßig als Betriebsvorrichtung anzusehen. Sie rechnen zu den beweglichen Wirtschaftsgütern und haben nach der amtlichen Abschreibungstabelle eine Nutzungsdauer von 20 Jahren.

Unselbstständiger Gebäudebestandteil: Die Aufwendungen für dachintegrierte Photovoltaikanlagen z. B. in der Form von Solardachsteinen, Solardachfolien oder Indach - Solarmodulen - die neben der Erzeugung von Strom - auch den Schutz des Gebäudes vor Witterungseinflüssen übernehmen, zählen unter Umständen zu den Herstellungskosten des Gebäudes

Vorsteuerabzug / Umsatzsteuerabführung: Ordnet der Unternehmer zulässigerweise eine Photovoltaikanlage insgesamt seinem Unternehmensvermögen zu, ist er zum Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und aus den laufenden Kosten in vollem Umfang berechtigt. Die vom Netzbetreiber erhaltene Mehrwertsteuer ist gleichzeitig abzuführen.

Gewerbesteuer: Das betreiben einer Photovoltaikanlage ist grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig wenn der Freibetrag nicht greift.

iconBack_20x20