Frohn GmbH

Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC

Artikel vom 09.11.2010

Die Rundfunkanstalten halten die Besitzer von internetfähigen Computern für gebührenpflichtig, weil sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen, die mit so genanntem Livestream ins Internet eingespeist werden. Eine Gebühr wird allerdings nicht verlangt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung verfügt.

In den zugrundeliegenden Fällen hatten zwei Anwälte und ein Student in ihren Büroräumen bzw. Wohnung jeweils internetfähige PCs, aber keine angemeldeten Rundfunkgeräte. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Kläger gegen die abschlägigen Urteile der Vorinstanzen zurück (Az. BVerwG 6 C 12.09, BVerwG 6 C 17.09, BVerwG 6 C 21.09). Für die Gebührenpflicht komme es nur darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden - nicht jedoch darauf, ob der Besitzer tatsächlich Radio- oder Fernsehsendungen übers Internet höre und sehe. Ebenso wenig sei es entscheidend, ob der PC mit dem Internet verbunden sei. Damit bestehe für die betroffenen Geräte eine Rundfunkgebührenpflicht.

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