Frohn GmbH

Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge auch bei  Vereinbarung eines durchschnittlichen Auszahlungsbetrags pro Stunde

Artikel vom 09.11.2010

Der  Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Juni 2010 VI R  50/09 entschieden, dass Zuschläge für geleistete  Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch dann steuerfrei bleiben,  wenn sie in einen zur Glättung von Lohnschwankungen durchschnittlich  gezahlten Stundenlohn einkalkuliert  werden. Unter den Voraussetzungen des § 3b des  Einkommensteuergesetzes (EStG) sind neben dem Grundlohn gewährte  Zuschläge steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-,  Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden.  

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist u. a., dass die  Zuschläge nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte,  auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts  geleistete Tätigkeit sind. Im Streitfall  beschäftigte die im Gastronomiebereich tätige Klägerin Arbeitnehmer in  wechselnden Schichten rund um die Uhr. Sie vereinbarte mit ihren  Arbeitnehmern neben einem sog. Basisgrundlohn  einen gleich bleibenden Arbeitslohn pro tatsächlich  geleisteter Arbeitsstunde. 

Für den Fall, dass auf der Grundlage dieses Basisgrundlohns und  unter Berücksichtigung der den Arbeitnehmern zustehenden Zuschläge im  Sinne des § 3b EStG der  vereinbarte Auszahlungsbetrag pro Stunde nicht  erreicht wurde, gewährte sie eine sog. Grundlohnergänzung. Zur  Berechnung bediente sie sich einer speziellen Abrechungssoftware.

Ziel der Vergütungsvereinbarung war der Ausgleich von  Lohnschwankungen, die sich sonst aufgrund unterschiedlicher  Arbeitszeitplanung ergeben hätten.
Das Finanzamt  war von einer Steuerpflicht der Zuschläge für  Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgegangen und hatte die Klägerin in Haftung genommen. Der BFH gab jedoch der Klägerin recht. Nach seiner Auffassung hat die Vereinbarung  eines durchschnittlichen Effektivlohns zwar zur  Folge, dass sich ein immer gleich bleibender Auszahlungsbetrag pro  Stunde ergibt.

Das bedeute jedoch nicht, dass die Zuschläge ohne Rücksicht auf  tatsächlich geleistete Arbeitsstunden berechnet würden. Die vom Gesetz  verlangte Trennung von Grundlohn und  Zuschlägen werde nicht deshalb aufgehoben, weil der  Grundlohnergänzungsbetrag variabel gestaltet sei. Es handele sich bei  dem Vergütungssystem um eine zulässige Gestaltungsform in Ausnutzung der rechtlichen Möglichkeiten. Der  BFH wies auch daraufhin, dass § 3b EStG eine  Subventionsnorm sei, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in gleicher Weise  begünstige.

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